Rat der Europäischen Union verabschiedet Verordnung zu Instant Payments

Der Rat der Europäischen Union hat am 26. Februar eine Verordnung verabschiedet, die Verbrauchern und Unternehmen in der EU und in den EWR-Ländern Instant Payments in Euro vollständig ermöglichen wird. Diese Regulierung gilt unmittelbar und braucht nicht in nationales Recht umgesetzt zu werden.

Gemäß der Verordnung zu Instant Payments können Unternehmen und Verbraucher zu jeder Tageszeit (auch außerhalb der Geschäftszeiten von Banken) Geld innerhalb von zehn Sekunden überweisen, und zwar nicht nur innerhalb desselben Landes, sondern auch in einen anderen EU-Mitgliedsstaat. Die Verordnung berücksichtigt jedoch Besonderheiten von Unternehmen außerhalb des Euroraums (EWR).

Zahlungsdienstleister wie Banken, die Standardüberweisungen in Euro anbieten, werden verpflichtet, den Dienst des Sendens und Empfangens von Instant Payments in Euro anzubieten. Bieten Banken die Einlieferung von Zahldateien normaler Überweisungen (Bulk-Dateien) an, müssen sie diesen Service auch für Instant Payments anbieten. Die gegebenenfalls anfallenden Gebühren dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die für Standardüberweisungen anfallen.

Die neuen Regeln werden 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Umsetzung erfolgt jedoch stufenweise. Zahlungsdienstleister in Ländern, deren Währung der Euro ist, müssen innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung den Empfang von Sofortüberweisungen ermöglichen und innerhalb von 18 Monaten die Ausführung solcher Zahlungen anbieten. Für Länder, deren Währung nicht der Euro ist, beträgt die Übergangsfrist 33 Monate, um den Empfang von Sofortüberweisungen zu ermöglichen, und 39 Monate, um deren Ausführung anzubieten.

Die Verordnung gewährt Zahlungs- und E-Geld-Instituten (PIEMIs) Zugang zu Zahlungssystemen, indem sie die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen (Settlement Finality Directive – SFD) ändert. Infolgedessen unterliegen diese Unternehmen nach einer Übergangsfrist der Verpflichtung, den Dienst des Sendens und Empfangens von Instant Payments anzubieten. Die Verordnung schreibt geeignete Sicherheitsvorkehrungen vor, um sicherzustellen, dass der Zugriff von PIEMIs auf Zahlungssysteme kein zusätzliches Risiko für das System mit sich bringt.

Nach den neuen Regeln müssen Anbieter von Instant Payments überprüfen, ob die IBAN und der Name des Begünstigten übereinstimmen, um den Zahler vor einer Transaktion auf mögliche Fehler oder Betrug aufmerksam zu machen (sogenannte Confirmation of Payee). Diese Anforderung gilt auch für reguläre Überweisungen. Unternehmen können jedoch jederzeit, falls gewünscht, diese Prüfung ausschalten lassen.

ÜBERBLICK ÜBER DEN ZEITPLAN FÜR DIE IMPLEMENTIERUNG VON INSTANT PAYMENTS (in Abhängigkeit von der Veröffentlichung im Amtsblatt):

9-Monats-Frist (Q4 2024 bzw. Q1 2025) für:

  • Banken der Eurozone sollen Instant Payments erhalten (SEPA Art. 5a)
  • Zahlungsdienstleister der Eurozone müssen die Preisgestaltung im Einklang mit regulären Überweisungen umsetzen (SEPA Art. 5b)
  • alle beteiligten PSPs (Payment Service Provider) zur Implementierung eines entitätsbasierten Sanktionsscreenings (SEPA Art. 5d)

12-Monats-Frist (Q1 bzw. Q2 2025) für:

  • die Mitgliedstaaten legen ihre Regeln für Strafen fest, die für Zahlungsdienstleister gemäß den Bestimmungen der Instant Payments-Verordnung der SEPA-Verordnung gelten (SEPA Art. 11)
  • Mitgliedsstaaten müssen Änderungen umsetzen, die Payment Institutions (Pis) und E-Money Institutions (EMIs) Zugang zur Zahlungsinfrastruktur ermöglichen (IPR Art. 5)

18-monatige Frist (Q3 bzw. Q4 2025) für:

  • Banken der Eurozone müssen Instant Payments senden können (SEPA Art. 5a)
  • PSPs der Eurozone unterstützen die Überprüfung des Zahlungsempfängers (inkl. IBAN-Namensprüfung = Confirmation of Payee) (SEPA Art. 5c)

33-monatige Frist (Q4 2026bzw. Q1 2027) für:

  • Banken außerhalb der Eurozone erhalten Instant Payments (innerhalb der Geschäftszeiten) (SEPA Art. 5a)
  • Nicht-Euro-Zahlungsdienstleister müssen die Preisgestaltung an reguläre Überweisungen anpassen (SEPA Art. 5b)

36-monatige Frist (Q2 2027) für:

  • PIs und EMIs der Eurozone zum Senden und Empfangen von Instant Payments (SEPA Art. 5a)
  • PIs und EMIs außerhalb der Eurozone erhalten Instant Payments (SEPA Art. 5a)

39-monatige Frist (Q2 bzw. Q3 2027) für:

  • alle Zahlungsdienstleister außerhalb der Eurozone haben die Möglichkeit, Instant Payments (in-nerhalb der Geschäftszeiten) zu versenden (SEPA Art. 5a)
  • alle PSPs außerhalb der Eurozone unterstützen die Verifizierung des Zahlungsempfängers (inkl. IBAN-Namensprüfung) (SEPA Art. 5c)

Den kompletten Text der Verordnung in amtlicher deutscher Übersetzung können Sie unter folgender Adresse herunterladen: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-76-2023-INIT/de/pdf

Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen die GEVA Group gerne zur Verfügung.